Rechtsprechung
   VGH Hessen, 06.02.1992 - 12 TE 2683/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,9304
VGH Hessen, 06.02.1992 - 12 TE 2683/91 (https://dejure.org/1992,9304)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06.02.1992 - 12 TE 2683/91 (https://dejure.org/1992,9304)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06. Februar 1992 - 12 TE 2683/91 (https://dejure.org/1992,9304)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,9304) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 7 Abs 1 AsylVfG, § 30 AsylVfG, § 13 Abs 1 S 2 GKG, § 25 Abs 2 S 1 GKG, § 158 Abs 1 VwGO
    Streitwert bei Asylverbundklagen - Beschwerdebefugnis der Bundesrepublik; keine Staffelung bei Klage im Familienverband

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Hessen, 13.01.1992 - 12 UE 161/87

    Asylantrag eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 06.02.1992 - 12 TE 2683/91
    Daher bleibt vorliegend außer Betracht, daß das Verwaltungsgericht den ausländerrechtlichen Verfahrensteil abweichend von der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Hess. VGH, B. v. 13.01.1992 - 12 UE 161/87 -) mit 6.000,-- DM pro Kläger und nicht mit 1.000,-- DM pro Kläger bewertet hat.

    Dieser Auffangstreitwert ist im übrigen auch dann zugrunde zu legen, wenn - wie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa U. v. 13.01.1992 - 12 UE 161/87 -) - entsprechend der zwingenden gesetzlichen Begriffsbestimmung des Asylantrages in § 7 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (Art. 3 Nr. 2 a, BGBl. I S. 1354) davon auszugehen ist, daß in noch nicht abgeschlossenen Verfahren auch um die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gestritten wird.

    Auch dies rechtfertigt nämlich keine über den Auffangstreitwert hinausgehende Streitwertfestsetzung für den asylrechtlichen Verfahrensteil, weil für den Asylkläger das Interesse auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG im Vordergrund steht, während die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG von ihrer Bedeutung her als ein Weniger hinter dieses Interesse zurücktritt (vgl. Hess. VGH, B. v. 13.01.1992 - 12 UE 161/87 -, im Anschluß an 17.09.1991 - 13 TE 1710/89 - mit ausführlicher Begründung).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.1990 - 1 B 2/90

    Neue Streitwerttabelle für öffentlich-rechtliche Baustreitigkeiten

    Auszug aus VGH Hessen, 06.02.1992 - 12 TE 2683/91
    Selbst wenn man aber, insoweit der Auffassung der Beschwerdeführerin folgend, für den asylrechtlichen Verfahrensteil - und nur insoweit ist sie beschwerdebefugt - von einer Familienstaffelung ausgehen wollte und für die Kläger daher für den asylrechtlichen Verfahrensteil insgesamt einen Betrag von 9.000,-- DM in Ansatz brächte (vgl. BVerwG-Entwurf eines Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1989, 1042) mit der Folge, daß der Gesamtstreitwert sich auf 21.000,-- DM verminderte, hätte die Beschwerdeführerin hiermit nichts gewonnen, denn sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltsgebühren sind bei 24.000,-- DM und 21.000,-- DM Streitwert gleich hoch.
  • VGH Hessen, 05.09.1988 - 13 TE 3328/88

    Streitwert in Asylsachen - mehrere Mitglieder einer Familie

    Auszug aus VGH Hessen, 06.02.1992 - 12 TE 2683/91
    Bei der Asylklage geht der Senat für jede Person vom sogenannten Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von früher 4.000,-- und jetzt 6.000,-- DM aus (vgl. etwa 11.05.1988 - 12 TE 1356/88 -, InfAuslR 1988, 302), der auch nicht für gemeinsam klagende Ehegatten und minderjährige oder erwachsene Kinder zu ermäßigen ist (vgl. 11.05.1988 - a.a.O., 30.06.1988 - 12 TE 1568/88 -, 05.09.1988 - 13 TE 3328/88 -, 19.04.1989 - 10 TE 749/89 - so jetzt auch der von einer Gruppe von Verwaltungsrichtern erarbeitete "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit", NVwZ 1991, 1156, der ebenfalls eine Staffelung für Familienangehörige nicht mehr vorsieht).
  • VGH Hessen, 11.05.1988 - 12 TE 1356/88

    Streitwert bei gemeinsamen Asylanerkennungsklagen mehrerer Familienangehöriger

    Auszug aus VGH Hessen, 06.02.1992 - 12 TE 2683/91
    Bei der Asylklage geht der Senat für jede Person vom sogenannten Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von früher 4.000,-- und jetzt 6.000,-- DM aus (vgl. etwa 11.05.1988 - 12 TE 1356/88 -, InfAuslR 1988, 302), der auch nicht für gemeinsam klagende Ehegatten und minderjährige oder erwachsene Kinder zu ermäßigen ist (vgl. 11.05.1988 - a.a.O., 30.06.1988 - 12 TE 1568/88 -, 05.09.1988 - 13 TE 3328/88 -, 19.04.1989 - 10 TE 749/89 - so jetzt auch der von einer Gruppe von Verwaltungsrichtern erarbeitete "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit", NVwZ 1991, 1156, der ebenfalls eine Staffelung für Familienangehörige nicht mehr vorsieht).
  • VGH Hessen, 19.04.1989 - 10 TE 749/89

    Streitwert bei subjektiver Klagenhäufung in Asylsachen

    Auszug aus VGH Hessen, 06.02.1992 - 12 TE 2683/91
    Bei der Asylklage geht der Senat für jede Person vom sogenannten Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von früher 4.000,-- und jetzt 6.000,-- DM aus (vgl. etwa 11.05.1988 - 12 TE 1356/88 -, InfAuslR 1988, 302), der auch nicht für gemeinsam klagende Ehegatten und minderjährige oder erwachsene Kinder zu ermäßigen ist (vgl. 11.05.1988 - a.a.O., 30.06.1988 - 12 TE 1568/88 -, 05.09.1988 - 13 TE 3328/88 -, 19.04.1989 - 10 TE 749/89 - so jetzt auch der von einer Gruppe von Verwaltungsrichtern erarbeitete "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit", NVwZ 1991, 1156, der ebenfalls eine Staffelung für Familienangehörige nicht mehr vorsieht).
  • VGH Hessen, 30.06.1988 - 12 TE 1568/88

    Streitwert für gemeinsame Asylverpflichtungsklagen mehrerer Familienangehöriger

    Auszug aus VGH Hessen, 06.02.1992 - 12 TE 2683/91
    Bei der Asylklage geht der Senat für jede Person vom sogenannten Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von früher 4.000,-- und jetzt 6.000,-- DM aus (vgl. etwa 11.05.1988 - 12 TE 1356/88 -, InfAuslR 1988, 302), der auch nicht für gemeinsam klagende Ehegatten und minderjährige oder erwachsene Kinder zu ermäßigen ist (vgl. 11.05.1988 - a.a.O., 30.06.1988 - 12 TE 1568/88 -, 05.09.1988 - 13 TE 3328/88 -, 19.04.1989 - 10 TE 749/89 - so jetzt auch der von einer Gruppe von Verwaltungsrichtern erarbeitete "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit", NVwZ 1991, 1156, der ebenfalls eine Staffelung für Familienangehörige nicht mehr vorsieht).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht